Bibel - Teil 02116/31169: 2. Mose 22,1: Wenn ein Dieb ergriffen wird beim Einbruch und wird dabei geschlagen, daß er stirbt, so liegt keine Blutschuld vor.
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2022001
Text-Ausschnitt
Luther 1984: | Wenn ein Dieb ergriffen wird beim Einbruch und wird dabei geschlagen, daß er stirbt, so liegt keine Blutschuld vor. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | Wird ein Dieb beim Einbruch betroffen und totgeschlagen, so ist dies für den Täter nicht als Mord-1- anzusehen; -V. 1-3: Versreihenfolge in Originalüs: 3, 2b, 1, 2a. 1) o: Blutschuld. |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | - Falls der Dieb beim Einbruch ertappt und geschlagen wird-a-, so daß er stirbt, so ist es ihm-1- keine Blutschuld. -1) d.h. dem Schläger des Diebes. a) Jeremia 2,34. |
Schlachter 1952: | Wird ein Dieb beim Einbruch ertappt und geschlagen, daß er stirbt, so ist man des Blutes nicht schuldig; |
Schlachter 2000 (05.2003): | Wird ein Dieb beim Einbruch ertappt und geschlagen, sodass er stirbt, so hat man keine Blutschuld; |
Zürcher 1931: | Wenn der Dieb beim Einbruch ertappt und totgeschlagen wird, so trifft den Täter keine Blutschuld. |
Luther 1912: | Wenn ein Dieb ergriffen wird, daß er einbricht, und wird dabei geschlagen, daß er stirbt, so soll man kein Blutgericht über jenen lassen gehen. |
Buber-Rosenzweig 1929: | wird der Stehler beim Einbruch betroffen und wird geschlagen, daß er stirbt, ist seinetwegen keine Blutlast; |
Tur-Sinai 1954: | Wenn beim Einbruch der Dieb betroffen wird und er wird geschlagen, daß er stirbt, hat man keine Blutschuld. |
Luther 1545 (Original): | Wenn ein Dieb ergrieffen wird, das er einbricht vnd wird drob geschlagen, das er stirbt, So sol man kein Blutgericht vber jenen lassen gehen. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Wenn ein Dieb ergriffen wird, daß er einbricht, und wird drob geschlagen, daß er stirbt, so soll man kein Blutgericht über jenen lassen gehen. |
NeÜ 2024: | (22, 1) 'Wenn der Dieb beim Einbruch ertappt und so geschlagen wird, dass er stirbt, liegt keine Blutschuld vor. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Wenn der Dieb beim Einbruch ertappt wird, und er wird geschlagen, sodass er stirbt, so ist es ihm, [dem Schläger], keine Blutschuld. |
English Standard Version 2001: | If a thief is found breaking in and is struck so that he dies, there shall be no bloodguilt for him, |
King James Version 1611: | If a thief be found breaking up, and be smitten that he die, [there shall] no blood [be shed] for him. |
Westminster Leningrad Codex: | אִם בַּמַּחְתֶּרֶת יִמָּצֵא הַגַּנָּב וְהֻכָּה וָמֵת אֵין לוֹ דָּמִֽים |